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   BVerwG, 08.01.2021 - 6 B 48.20   

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BVerwG, 08.01.2021 - 6 B 48.20 (https://dejure.org/2021,5233)
BVerwG, Entscheidung vom 08.01.2021 - 6 B 48.20 (https://dejure.org/2021,5233)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Januar 2021 - 6 B 48.20 (https://dejure.org/2021,5233)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Asnpruch des Schaustellers eines Volksfestes auf Abänderung eines versammlungsrechtlichen Auflagenbscheides; Durchführung von Versammlungen während eines auf einer öffentlichen Fläche stattfindenden herkömmlichen Volksfests; Erfolgreiche Beschwerde gegen die ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asnpruch des Schaustellers eines Volksfestes auf Abänderung eines versammlungsrechtlichen Auflagenbscheides; Durchführung von Versammlungen während eines auf einer öffentlichen Fläche stattfindenden herkömmlichen Volksfests; Erfolgreiche Beschwerde gegen die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2021 - 6 B 48.20
    8 Abs. 1 GG verbürgt die Durchführung von Versammlungen während eines auf einer öffentlichen Fläche stattfindenden herkömmlichen Volksfests (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 - Fraport).

    Die erste Frage stelle sich vor dem Hintergrund des "Fraport-Urteils" des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 [ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110222.1bvr069906] - (BVerfGE 128, 226).

    Zu der Frage, ob und welche Orte zur Ausübung der Versammlungsfreiheit zur Verfügung stehen, hat sich das Bundesverfassungsgericht in dem auch von der Beschwerde zitierten Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - (BVerfGE 128, 226) grundsätzlich geäußert und Fallgruppen gebildet.

  • BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10

    Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2021 - 6 B 48.20
    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass herkömmliche Volksfeste nicht unter den Versammlungsbegriff des Art. 8 Abs. 1 GG und des § 1 Abs. 1 VersammlG fallen und daher nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit genießen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 [ECLI:DE:BVerwG:2007:160507U6C23.06.0] - BVerwGE 129, 42 Rn. 15; so zuletzt auch BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 [ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20161027.1bvr045810] - BVerfGE 143, 161 Rn. 110).
  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2021 - 6 B 48.20
    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass herkömmliche Volksfeste nicht unter den Versammlungsbegriff des Art. 8 Abs. 1 GG und des § 1 Abs. 1 VersammlG fallen und daher nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit genießen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 [ECLI:DE:BVerwG:2007:160507U6C23.06.0] - BVerwGE 129, 42 Rn. 15; so zuletzt auch BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 [ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20161027.1bvr045810] - BVerfGE 143, 161 Rn. 110).
  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 39.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2021 - 6 B 48.20
    Ein Tatsachengericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung, wenn es versäumt, hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:211117U1C39.16.0] - BVerwGE 161, 1 Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2021 - 6 B 48.20
    Das Absehen von einer gebotenen Sachaufklärung mit der Begründung, etwa in Betracht kommende Beweismittel würden voraussichtlich nicht den gewünschten Aufschluss erbringen, stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung und damit eine Verletzung der Verpflichtung des Gerichts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dar, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 ).
  • BVerwG, 20.12.2017 - 6 B 14.17

    Datenverarbeitung; Einzelfallwürdigung; Erfassung personenbezogener Daten;

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2021 - 6 B 48.20
    Bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, ist grundsätzlich dessen materiellrechtlicher Standpunkt zugrunde zu legen (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:201217B6B14.17.0] - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 111 Rn. 11 m.w.N).
  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2021 - 6 B 48.20
    Auch wenn sich diese versammlungsrechtliche Gefahrenprognose vor Durchführung der Versammlung am 13. Mai 2017 nur anhand der Anmeldung und ggf. der Erfahrungen mit den in den Vorjahren durchgeführten Versammlungen treffen ließ (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 [ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090904.1bvr214709] - NJW 2010, 141 und OVG Münster, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 [ECLI:DE:OVGNRW:2016:1229.15B1500.16.00] - juris Rn. 17), so waren jedenfalls für die Gefahrenprognose hinsichtlich der nachfolgenden Versammlungen am 14., 20. und 21. Mai 2017 auch die aktuellen Geschehnisse auf der Frühjahreskirmes 2017 von Bedeutung.
  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2021 - 6 B 48.20
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.07.2019 - 6 B 2.18

    Divergenzzulassung; Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Verwaltungsrechtsweg;

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2021 - 6 B 48.20
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - WissR 34 , 377 Rn. 2 und vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:090719B6B2.18.0] - NVwZ 2019, 1771 Rn. 7).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2021 - 6 B 48.20
    Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2016 - 15 B 1500/16

    Nichterstreckung der Versammlungsfreiheit auf den Zutritt zu der Öffentlichkeit

  • BVerwG, 24.08.2020 - 6 B 18.20

    Streit um die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen anlässlich einer Versammlung

  • BVerwG, 23.01.2001 - 6 B 35.00

    Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an

  • BVerwG, 22.08.2000 - 2 B 29.00

    Unterbleiben von bedeutsamen Sachverhaltsermittlungen im Rahmen einer

  • BVerwG, 24.05.2022 - 6 C 9.20

    Das "Klimacamp 2017" im Rheinland unterfiel mit Infrastruktureinrichtungen der

    Aus der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit folgt das Recht der Grundrechtsträger, insbesondere des Veranstalters, selbst über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung zu bestimmen (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u. a. - BVerfGE 69, 315 , vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 u. a. - BVerfGE 87, 399 und vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 ; Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 ; BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 6 B 48.20 - NWVBl 2021, 239 Rn. 13).

    Die Versammlungsbehörde kann dieses Recht unter den in § 15 VersammlG geregelten Voraussetzungen einschränken (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u. a. - BVerfGE 69, 315 und vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 ; BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 6 B 48.20 - NWVBl 2021, 239 Rn. 13).

  • BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21

    Fürsorgepflichtverletzung erfordert bei geltend gemachtem "Mobbing" Gesamtschau

    Sie hätten vom Berufungsgericht aufgeklärt werden müssen, um die Voraussetzungen für eine angemessene Würdigung der Verhaltensweisen des Oberbürgermeisters zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 6 B 48.20 - Buchholz 402.44 VersammlG Nr. 24 Rn. 18).
  • BVerwG, 13.12.2023 - 6 B 13.23

    Es sind nie Zwillinge - Das Prüfungsamt unterliegt (schon wieder) vor dem BVerwG

    Zwar verletzt ein Tatsachengericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO, wenn es versäumt, hinreichend konkreten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 - BVerwGE 161, 1 Rn. 22 m. w. N.; Beschluss vom 8. Januar 2021 - 6 B 48.20 - NWVBl. 2021, 239 Rn. 16).

    Das Absehen von einer gebotenen Sachaufklärung mit der Begründung, etwa in Betracht kommende Beweismittel würden voraussichtlich nicht den gewünschten Aufschluss erbringen, stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung und damit eine Verletzung der in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Verpflichtung des Gerichts dar, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 ; Beschluss vom 8. Januar 2021 - 6 B 48.20 - NWVBl. 2021, 239 Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23

    Alternativroute; Autobahnkreuz; Bundesautobahn; Demonstration;

    Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird ( BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11).

    Ausgeschlossen sind daher Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird ( BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 69; BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11).

    Jedenfalls hat die Antragsgegnerin mit der von ihr in dem Bescheid vom 5. April 2023 festgelegten (Alternativ-)Route in geeigneter, erforderlicher und angemessener Weise eine praktische Konkordanz zwischen dem durch die Veranstaltung ausgeübten Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sowie den betroffenen öffentlichen Belangen hergestellt (vgl. dazu BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 6.5.2005 - 1 BvR 961/05 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 24, und Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 13; jeweils zu § 15 Abs. 1 VersG).

    Der Vorschlag unter Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11), nicht nur bei einer einzelnen streitgegenständlichen Auflage, sondern auch bei einem Versammlungsverbot lediglich einen Streitwert in Höhe des halben Auftragswertes anzusetzen, ist daher nicht überzeugend (ebenfalls einen Streitwert in Höhe des Auffangwerts nehmen u.a. an: BVerwG, Beschlüsse vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Tenor und Rn. 21, und vom 5.3.2020 - 6 B 1.20 -, juris Tenor und Rn. 23; ferner statt vieler anderer Obergerichte Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.4.2014 - 10 C 14.512 -, juris Rn. 8; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8.7.2022 - 11 OA 61/22 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 20.04.2024 - 4 ME 77/24

    Fahrraddemonstration auf einer Autobahn

    Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (BVerfG, Beschl. v. 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11).

    Jedenfalls hat die Antragsgegnerin mit der von ihr in dem Bescheid vom 10. April 2024 festgelegten (Alternativ-)Route in geeigneter, erforderlicher und angemessener Weise eine praktische Konkordanz zwischen dem durch die Veranstaltung ausgeübten Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sowie den betroffenen öffentlichen Belangen hergestellt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 6.5.2005 - 1 Br. 961/05 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 24 u. Beschl. v. 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 13; jeweils zu § 15 Abs. 1 VersG).

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23

    Beschluss; Bindungswirkung; Gefahrenprognose; neuer Bescheid; Bindungswirkung

    Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11).

    Ausgeschlossen sind daher Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 69; BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11).

    Jedenfalls hat die Antragsgegnerin mit der von ihr in dem Bescheid vom 20. April 2023 festgelegten (Alternativ-)Route in geeigneter, erforderlicher und angemessener Weise eine praktische Konkordanz zwischen dem durch die Veranstaltung ausgeübten Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sowie den betroffenen öffentlichen Belangen hergestellt (vgl. dazu BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 6.5.2005 - 1 BvR 961/05 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 24, und Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 13; jeweils zu § 15 Abs. 1 VersG).

    Der Vorschlag unter Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11), nicht nur bei einer einzelnen streitgegenständlichen Auflage, sondern auch bei einem Versammlungsverbot lediglich einen Streitwert in Höhe des halben Auftragswertes anzusetzen, ist daher nicht überzeugend (ebenfalls einen Streitwert in Höhe des Auffangwerts nehmen u.a. an: BVerwG, Beschlüsse vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Tenor und Rn. 21, und vom 5.3.2020 - 6 B 1.20 -, juris Tenor und Rn. 23; ferner statt vieler anderer Obergerichte Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.4.2014 - 10 C 14.512 -, juris Rn. 8; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8.7.2022 - 11 OA 61/22 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.11.2022 - 6 B 22.22

    Wird das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu Unrecht bejaht und ergeht ein

    Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2021 - 6 B 48.20 - (NWVBl. 2021, 239) die Berufungsentscheidung wegen eines Aufklärungsmangels aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2023 - 10 LA 3/23

    Betriebsgelände; öffentliches Forum; Hausrecht; praktische Konkordanz;

    Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird ( BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11).

    Ausgeschlossen sind daher Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird ( BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 69; BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11).

    Dies gilt auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraumes, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen ( BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16).

  • BVerwG, 23.05.2023 - 6 B 33.22

    40-tägige Versammlung zum Schutz des ungeborenen Lebens vor einer Beratungsstelle

    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die angestrebte Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - NVwZ 2019, 1771 Rn. 7 und vom 8. Januar 2021 - 6 B 48.20 - KommJur 2021, 149 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2022 - 15 A 2100/18

    Anspruch eines Dritten auf Einschreiten der Versammlungsbehörde auf der Grundlage

    So auch BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 10 ff.
  • BVerwG, 24.11.2023 - 6 B 7.23
  • VG Hamburg, 20.10.2023 - 2 E 4477/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen das Verbot eines pro-palästinensischen Aufzugs mit

  • BVerwG, 27.09.2021 - 6 BN 1.21

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Gerichtsbescheid

  • BVerwG, 12.06.2023 - 6 B 37.22

    Ansatz des Auffangstreitwerts für den Widerruf von Waffenbesitzkarten unabhängig

  • BVerwG, 29.09.2021 - 6 B 5.21

    Ungleichbehandlung bestimmter Bildungsgänge gegenüber anderen Bildungsgängen in

  • VGH Bayern, 05.10.2022 - 10 C 22.1713

    Erfolgreiche Streitwertbeschwerde in einem versammlungsrechtlichen Eilverfahren:

  • VG Münster, 26.10.2021 - 1 K 1512/18

    Allgemeine Handlungsfreiheit Alternative Versammlungsorte Anmeldung

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